Habt ihr schon, plant ihr noch oder kommt es für euch gar nicht in Frage? Der Sommer ist vorbei und damit liegt auch die geschäftigste Zeit für Hochzeiten hinter uns. Vielleicht hast du wie ich schon lange geheiratet, planst gerade oder hast dich entschieden, dass Heiraten für dich gar keine Option ist. Bei aller Romantik gibt es bei dieser Entscheidung neben der Wahl des Datums auch eine Reihe finanzieller Aspekte zu berücksichtigen. Hier habe ich für alle, die sich gerade mit dem Thema und der Form ihrer Partnerschaft beschäftigen, einige der wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Steuern
Bei einer Heirat werden die Einkommen und Vermögen zusammengezählt. Dies führt, trotz Abfederungsversuchen einzelner Kantone und beim Bund, häufig zu einer höheren Steuerbelastung – vor allem für doppelt verdienende Ehepaare. Entscheidend ist dabei der Zivilstand am 31. Dezember: Auch wenn ein Paar also erst im Dezember heiratet, wird das ganze Jahr gemeinsam versteuert. Dafür ist es bei Erbschaften und Schenkungen in allen Kantonen von der Steuer befreit oder stark privilegiert.
Eingetragene Partnerschaften werden wie Ehegemeinschaften besteuert. Entsprechend ändert sich steuerlich auch nichts, wenn eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird.
Konkubinatspaare hingegen werden einzeln besteuert, was ein Vorteil sein kann. Dafür können Erbschaften sowie Schenkungen je nach Kanton zu hohen Steuerfolgen führen – vor allem, wenn gemeinsame Kinder oder eine gemeinsame Liegenschaft existieren. Einzelne Kantone sehen eine privilegierte Besteuerung vor. (Als Hinweis: In Politik und Verwaltung laufen Diskussionen über eine künftige Individualbesteuerung. Hier könnten sich die Regeln in den nächsten Jahren also bald ändern.)

Vorsorge
Bei der Vorsorge gibt es eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, da die Form der Partnerschaft sowohl die AHV-Rente als auch eure berufliche Vorsorge und die Säule 3a beeinflusst.
AHV
Jede Person hat Anspruch auf eine eigene Altersrente, berechnet nach den individuellen Beiträgen. Bei Ehepaaren gilt jedoch eine Plafonierung: Zusammen dürfen die beiden Renten maximal 150 % der maximalen Einzelrente betragen. Das kann ein Vorteil sein, wenn die Einkommen sehr unterschiedlich sind, etwa bei Teilzeit- und Carearbeit. Im Todesfall hat die hinterbliebene Person – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und bei Paaren mit Kindern zusätzlich auf eine Waisenrente. Gleiche Regelungen gelten auch für Paare in eingetragener Partnerschaft.
Wer im Konkubinat lebt, erhält einfach die individuelle AHV-Rente ohne Plafonierung. Dadurch kann das gemeinsame Renteneinkommen höher ausfallen, allerdings profitiert eine teilzeiterwerbende Person nicht vom höheren Einkommen des Partners oder der Partnerin. Im Todesfall gibt es keine Witwen- oder Witwerrente für den überlebenden Partner; es wird lediglich eine Waisenrente an die eigenen Kinder ausbezahlt (bis zum 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr, wenn in Ausbildung).

Pensionskasse und Freizügigkeit
Egal ob verheiratet oder im Konkubinat – beide zahlen in die Pensionskasse ein, wenn sie angestellt und die Voraussetzungen erfüllt (BVG-Mindestlohn von 22'050 Franken pro Jahr) sind. Bei Selbstständigen ist es unterschiedlich, je nachdem, ob man einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht. Die Hauptunterschiede zwischen Ehe und Konkubinat liegen bei den Leistungen im Todesfall und im Falle einer Scheidung.
Bei der Ehe wird im Fall einer Scheidung die Austrittsleistung aus der Pensionskasse hälftig geteilt. Im Todesfall garantiert die zweite Säule für die hinterbliebene Person eine Hinterlassenenrente, sofern bestimmte Bedingungen (z. B. Kinder, Alter oder Ehedauer) erfüllt sind. Das Pensionskassenreglement kann zusätzliche Leistungen vorsehen. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente. Wenn eine Person ein Freizügigkeitskonto hinterlässt, kann die hinterbliebene die Kapitalleistung erhalten; begünstigt sind auch Waisen oder geschiedene Ehepartner:innen, sofern sie Anspruch haben.
Für diejenigen, die im Konkubinat leben, wird das angesparte Guthaben im Falle einer Trennung nicht geteilt. Kommt es zu einem Todesfall, liegt es im Ermessen der Pensionskasse, ob sie eine Hinterlassenenleistung ausrichtet. Viele Kassen sehen Leistungen vor, z.B. wenn mindestens fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft bestand oder gemeinsame Kinder da sind. Meist muss das Konkubinat zudem bei der Pensionskasse angemeldet werden. Es lohnt sich, im Reglement genau nachzusehen. Bei Freizügigkeitsguthaben können sich beide Personen gegenseitig begünstigen – das muss aber der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden.

Säule 3a
Wer verheiratet ist, kann im Fall einer Scheidung auf eine Teilung des Vermögens aus der Säule 3a bestehen, sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde und das Geld nicht aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften besteht. Im Todesfall wird als Erstes die oder der Ehepartner:in berücksichtigt, danach die weiteren gesetzlichen Begünstigten.
Bei im Konkubinat lebenden Paaren wird die Säule 3a nicht automatisch geteilt. Im Todesfall können aber unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. wenn beide in den fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben oder eine Person für den Unterhalt von Kindern aufkam. Zusätzlich absichern können sich Konkubinatspaare bspw. durch eine Lebensversicherung, da dort die Reihenfolge der Begünstigten frei wählbar ist.

Wie ihr seht, hat die Form der Partnerschaft allerhand Auswirkungen auf eure Finanzen – vor allem bei den Steuern, aber auch bei der Vorsorge und Absicherung. Darüber informiert zu sein, lohnt sich auf jeden Fall. Wenn ihr im Konkubinat lebt und z. B. eine Familie plant, dann sind zusätzliche Absicherungen und ein Konkubinatsvertrag, ein Inventar, eine Patientenverfügung sowie ein Testament sicherlich Dinge, die es sich zu prüfen lohnt. Hier kann Expertenberatung sehr hilfreich sein, um euch optimal aufzustellen.
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